Umgang & Sorgerecht

Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Bei gemeinsamen Kindern muss entschieden werden, bei wem diese künftig leben. Bei alleinigem Sorgerecht kann ein Elternteil alleine entscheiden. Er muss den anderen nicht einmal fragen und kann z.B. auch ohne dessen Zustimmung umziehen. Wenn ein gemeinsames Sorgerecht besteht und Streit darüber herrscht, sollten Sie sich gleich zu Beginn fachkundig beraten lassen. In einem Gerichtsverfahren kann es bedeutend sein, wie Sie sich im Vorfeld verhalten haben. Juristisch geht es dabei um das "Aufenthaltsbestimmungsrecht".

Sind Sie der Vater eines Kindes und mit der Mutter nicht verheiratet und verweigert diese die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge? Dann kann Ihnen in den meisten Fällen das Familiengericht helfen. Je nach Ihrer konkreten Situation sollte geprüft werden, ob der Antrag bereits jetzt erfolgversprechend ist oder zunächst noch weitere Vorbereitungen getroffen werden sollten.

In Ausnahmefällen überträgt das Gericht das Sorgerecht auf einen Elternteil. Zumeist sind dafür aber tiefgreifende und gravierende Konflikte zwischen den Eltern erforderlich. Möglich sind auch Fälle, in denen sich ein Elternteil für die Kinder nicht interessiert und/oder kein Kontakt besteht. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten um zu erfahren, wie die Rechtslage in Ihrem Fall einzuschätzen ist.

Möglich ist auch, dass sich Eltern zwar grundsätzlich über die Belange ihrer Kinder einigen können, aber in einem konkreten Punkt nicht. Das kann die Anmeldung in einer Schule oder auch eine medizinische Behandlung, wie z.B. eine Corona-Impfung, sein. In diesem Fall kann man den Richter damit beauftragen zu entscheiden, wer alleine entscheiden kann.

Tipp

In den Impf-Fällen richten sich die Gerichte in aller Regel nach den Empfehlungen der STIKO. Dies bedeutet, dass der Elternteil, der dieser Empfehlung folgen möchte, in der Regel auch das Recht dazu bekommt.

Umgang

Leben Kinder bei einem Elternteil ist zu klären, wie sie den anderen sehen. Wenn Sie sich als Eltern darüber nicht einigen können, sollten Sie besser frühzeitig reagieren. Die Praxiserfahrung zeigt, dass eine Regelung häufig besser ist, als die Folgen eines lange ausgetragenen Konflikts; auch dann, wenn sie nicht zu 100 % den eigenen Vorstellungen entspricht. Scheuen Sie sich nicht vor dem Gang zum Rechtgsanwalt. Gut vorbereitet und begleitet endet der überwiegende Teil der Verfahren durch eine Einigung.

Das Gesetz spricht nur allgemein davon, dass es ein Recht und eine Pflicht zum Umgang gibt. Wie genau der aussehen soll, ist gesetzlich nicht geregelt. Es gibt in der Praxis gängige Modelle. Trotzdem muss in jedem Fall geschaut werden, was für Ihre Kinder das Beste ist und was im Streitfalle durchgesetzt werden kann.

Vor Gericht und Rolle des Jugendamtes

Vor Gericht gibt es häufig nur eine Verhandlung. Wenn der Fall komplizierter ist, kann es auch zu mehreren Terminen kommen. Einigen sich Eltern vor Gericht nicht, muss der Richter eine Entscheidung treffen.

Das Jugendamt ist in diesen Verfahren von Beginn an beteiligt. In der Verhandlung ist es dessen Aufgabe, durch seine fachliche Einschätzung dem Gericht bei der Entscheidung zu helfen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, gibt es in der Regel Treffen außerhalb des Gerichts mit Ihnen und mit Ihren Kindern. Um hier alles richtig zu machen, sollten Sie sich dringend zuvor gut beraten lassen.

Sonderfall: Wechselmodell

Vom Gesetz bisher nicht vorgesehen, aber in der Praxis immer häufiger ist die Betreuung der Kinder zu gleichen Teilen. Wenn alles 50:50 geteilt wird, spricht man von einem Wechselmodell. Wie Sie Ihren Wunsch danach auch gegen den Widerstand des anderen Elternteils am besten verfolgen können und wie sich dies auf andere Bereiche, wie beispielsweise das Unterhaltsrecht, auswirkt, besprechen Sie am besten mit einem Spezialisten für das Familienrecht.

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