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Das Thema Unterhalt kann Ihnen in verschiedenen Konstellationen begegnen. Die häufigsten Fälle sind Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber ihren Eltern oder unter Ehegatten. Es gibt aber auch Konstellationen, in denen nicht verheiratete Eltern untereinander Unterhalt schulden oder Kinder auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern in Anspruch genommen werden. Im Einzelnen:
Kindesunterhalt
Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt. In der Regel leben Kinder bei einem Elternteil. Dann muss in aller Regel der andere zahlen. Ob und wie viel Unterhalt gezahlt werden muss, hängt vor allem von der Leistungsfähigkeit desjenigen ab, der zahlen soll. Vereinfacht gesagt wird gefragt, ob derjenige genug hat, um für seine Kinder Unterhalt zahlen zu können. Wenn kein Geld da ist heißt das aber nicht automatisch, dass kein Unterhalt geschuldet wird. Denn dann stellt sich die Frage, ob nicht (mehr) Geld verdient werden müsste und könnte. Der Jurist spricht in diesem Fall von einer "gesteigerten Erwerbsobliegenheit". Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des betreuenden Elternteils, teilweise auch der Großeltern, könnten relevant sein.
Um abschließend bewerten zu können, wer was vom wem bekommt bzw. wer was zahlen muss, muss immer die Gesamtsituation aller Beteiligter betrachtet werden. Holen Sie sich daher so früh wie möglich fachlichen Rat, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Trennungsunterhalt & nachehelicher Unterhalt
Ehegatten schulden einander zumeist dann Unterhalt, wenn der eine mehr hat als der andere. Die rechtlichen wichtigsten Begriffe heißen in diesem Zusammenhang "Bedürftigkeit" und "Leistungsfähigkeit". Ausgangspunkt jeder Berechnung ist dabei die Frage, was der Besserverdienende in der Vergangenheit verdient hat bzw. mit welchen Einkünften in Zukunft gerechnet wird. Welche Zahlen und welche Zeiträume dafür zugrunde zu legen sind, ist nicht immer gleich. Es kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes immer auf den konkreten Einzelfall an. Unterhalt muss auch nur dann gezahlt werden, wenn dem Ehegatten selbst genug bleibt, um seine grundlegenden Kosten zu zahlen. Wichtig ist, dass sich ein Fachmann Ihre Situation genau anschaut und bewertet.
Unterhalt der nicht verheirateten Mutter
Sie sind nicht verheiratet und erwarten ein Kind oder haben ein Kind bekommen? Dann sollten Sie rasch prüfen lassen, ob der Vater des Kindes neben dem Kindesunterhalt auch Unterhalt für Sie zahlen muss. Dies gilt erst einmal für die ersten 3 Lebensjahres Ihres Kindes. Je nach Situation kann es auch um längere Zeiträume gehen.
Elternunterhalt
Seit Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes gibt es in der Praxis deutlich weniger Fälle. Erledigt hat sich das Thema damit aber nicht. Vor allem dann, wenn ein Elternteil im Pflegeheim lebt, prüft das Sozialamt häufig, ob die Kinder für die Heimkosten oder zumindest einen Teil der Ausgaben aufkommen müssen. Wichtig ist hier zu wissen, dass das Amt Ihnen gegenüber in einer Art Inkasso-Funktion auftritt. Dies hat vor allem zwei wichtige Folgen:
1. Das Anliegen des Sozialamtes ist es, so viel wie möglich von dem Geld, was es für den Elternteil zahlt, von Ihnen zurückzuerhalten. Es gibt keine Beratungspflicht Ihnen gegenüber, wie sie gegenüber Ihren Eltern als Leistungsempfängern besteht.
2. Das Amt kann Ihnen gegenüber nur sehr eingeschränkt hoheitlich handeln. Vor allem wenn es ums Geld geht, kann das Amt Ihnen gegenüber nicht einfach einen Bescheid erlassen. Streitige Fragen muss erforderlichenfalls das Familiengericht klären.
Stellen Sie bestenfalls vor Beantwortung des ersten Schreibens des Amtes all Ihre Fragen an einen Fachanwalt und Rechtsanwalt, der sowohl auf das Familienrecht als auch das Sozialrecht spezialisiert ist.
Die Rolle der Ämter
Unterhalt kann nicht nur von denjenigen gefordert werden, die Unterhalt erhalten möchten, sondern auch von verschiedenen Ämtern. Das ist immer dann der Fall, wenn der Staat in Vorleistung geht, z.B. durch Gewährung von Jobcenter-Leistungen (Harz IV), Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss usw. Dann kann er in der Regel prüfen, ob das Geld von dem eigentlich Verpflichteten zurückgefordert werden kann. In diesem Fall erhalten Sie Schreiben vom Jobcenter, vom Sozialamt oder dem Bezirksamt.
Ohne fachkundige Unterstützung ist es häufig nur schwer zu durchschauen, wer was warum darf und wo die Grenzen sind. Dies führt auch immer wieder zu vermeidbaren Auseinandersetzungen, teilweise auch vor Gericht. Lassen Sie sich daher am besten gleich zu Beginn beraten, um mögliche Konsequenzen abschätzen zu können und keine Fehler zu machen.
wichtig
In zeitlicher Hinsicht kann Unterhalt grundsätzlich erst ab dem Monat gefordert werden, in dem zur Erteilung von Auskünften oder zur Zahlung aufgefordert wurde. Zeit ist also in diesen Fällen Geld. Je länger Sie warten je größer ist die Gefahr, dass Sie wirtschaftliche Nachteile erleiden.
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